OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2009
I-10 U 128/08
Normen:
BGB § 536a; BGB § 539 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 801
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.05.2008

Ersatz von Aufwendungen wegen Beseitigung von Mängeln eines gemieteten Lkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen I-10 U 128/08

DRsp Nr. 2009/5194

Ersatz von Aufwendungen wegen Beseitigung von Mängeln eines gemieteten Lkw

1. Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen während der Mietzeit aufgetretenen Mangel des gemieteten LKW, ohne dass die Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen weder aus § 539 Abs. 1 BGB noch aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB bzw. §3 684 Satz 1, 812 ff. BGB zu (Anschluss an BGH, Urt. v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06). 2. Der besondere Zeitdruck im Speditionsgewerbe rechtfertigt ohne anderslautende Vereinbarung keine abweichende Beurteilung.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536a; BGB § 539 Abs. 1;

Gründe: