BGH - Urteil vom 20.03.1984
VI ZR 14/82
Normen:
AFG §§ 100, 134 ; BGB § 842 ; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
BGHZ 90, 334
DAR 1984, 257
DRsp I(147)210a-b
ES Kfz-Schaden L-1/22
MDR 1984, 658
NJW 1984, 1811
VRS 67, 178
VersR 1984, 639
Vorinstanzen:
LG Köln,

Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

BGH, Urteil vom 20.03.1984 - Aktenzeichen VI ZR 14/82

DRsp Nr. 1994/4514

Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

Steht ein Erwerbsloser, der Arbeitsentgelt oder Arbeitslosenhilfe bezieht, infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung, so entsteht ihm auch dann ein Erwerbsschaden, wenn er auf Grund seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung in gleicher Höhe erwirbt. In diesem Umfang geht der dem Arbeitslosen gegen den Schädiger zustehende Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger über.

Normenkette:

AFG §§ 100, 134 ; BGB § 842 ; RVO § 1542 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 20.3.1984 (VI ZR 78/83 - OLG Hamm), VersR 1984, 862; BGH v. 5. 5.1970 BGHZ 54, 45 = VRS 39. 163.

Hinweis:

Ebenso mit Senatsurteil vom selben Tag und mit teilweise wörtlich übereinstimmenden Gründen BGH (Urteil VI ZR 78/83 20.3.1984, in VersR 1984, 862 = VRS 67, 3). Nach einer Entscheidung des AG Cham (Urteil C 256/90 9.4.1991, in MDR 1992, 62) erleidet ein unfallbedingt arbeitsunfähig gewordener Arbeitsloser trotz Weiterbezugs des Arbeitslosentgeldes einen Erwerbsschaden, der in Höhe der Leistungen kraft Anspruchsüberganges der Bundesanstalt für Arbeit zu ersetzen ist.