KG - Beschluss vom 29.06.2010
12 U 186/09
Normen:
HaftPflG § 3 Nr. 1; AuslPflVG § 6 Nr. 1; BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 294/07

Ersatzfähigkeit der Kosten einer Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden

KG, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 186/09

DRsp Nr. 2010/14422

Ersatzfähigkeit der Kosten einer Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden

Sind die geschätzten Kosten einer vollständigen Reparatur eines als Taxi genutzten Pkw (12.605,04 EUR netto) höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes von 8.500 EUR netto und die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur (7.172, 44 EUR netto) niedriger als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 1.800 EUR), kann der Geschädigte diese Kosten der Teilreparatur vom Schädiger verlangen; in einem solchen Fall ist weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das Bereicherungsverbot verletzt.

Der Senat erteilt den Parteien folgenden rechtlichen Hinweis:

Normenkette:

HaftPflG § 3 Nr. 1; AuslPflVG § 6 Nr. 1; BGB § 249 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.