KG - Urteil vom 12.03.2009
22 U 39/06
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 776
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 589/04

Ersatzfähigkeit der Kosten naher Angehöriger für Besuchsfahrten

KG, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 22 U 39/06

DRsp Nr. 2009/16955

Ersatzfähigkeit der Kosten naher Angehöriger für Besuchsfahrten

1. Zu den "nächsten Angehörigen" deren Kosten für Besuchsfahrten dem materiellen Schaden eines Verletzten zugerechnet werden können, kann auch der "Lebensgefährte" zählen, und zwar auch dann, wenn die Partner nicht ständig zusammen gewohnt haben. 2. Für die Ersatzfähigkeit ist ausreichend, dass die Besuche geeignet sind, den Gesundheitszustand des Verletzten zu verbessern.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 589/04 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.426,83 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 08. Dezember 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 46% zu tragen, die Klägerin 54%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der auf die Beweisaufnahme entfallenden Kosten, von denen die Beklagten 92% zu tragen haben, die Klägerin 8%.