OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2009
I-5 U 147/07
Normen:
BGB § 252 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 687
NZV 2010, 403
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 502/06

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen I-5 U 147/07

DRsp Nr. 2009/24551

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn dargetan ist, dass der Eigentümer den Pkw in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf - 10 O 502/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.369,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.20007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 252 S. 1;

Gründe:

A.