OLG Köln - Urteil vom 11.02.2009
2 U 102/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 511/07

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 2 U 102/08

DRsp Nr. 2009/13488

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Für die Feststellung unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten darf der Mietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet zugrundegelegt werden, solange nicht konkrete Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. 2. Ein pauschaler Aufschlag (hier: in Höhe von 20 %) für unfallbedingt zusätzliche Leistungen setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfallsituation und Mehraufwand voraus. Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Normaltarif hätte anmieten können.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 9 O 511/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: