OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2009
13 U 6/09
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 242/08

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 13 U 6/09

DRsp Nr. 2009/24132

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Unfallspezifische Mehrleistungen des Mietwagenunternehmers, die darin liegen, dass der Unfallgeschädigte nicht über eine belastbare Kreditkarte verfügt, eine Stundung der Mietzinsforderung bis zum Eingang der Zahlung durch den Unfallgegner wünscht und dass bis zur Anerkennung der vollen Haftung eine kalkulatorisch zu erfassende Quotenunsicherheit gegeben ist, sind mit einem Zuschlag von 20 % auf die ortsüblichen Mietwagenkosten zu bewerten.

Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2008 (18 O 242/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe:

"Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll Ober das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.