OLG Celle - Urteil vom 30.09.2009
14 U 63/09
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 362/07

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs; Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung und eine Insassenunfallversicherung

OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 63/09

DRsp Nr. 2009/24000

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs; Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung und eine Insassenunfallversicherung

1. Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein. 2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann - je nach Umständen des Falles - die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden. 3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver - Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. 4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.

Tenor: