OLG Köln - Urteil vom 21.08.2009
6 U 6/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 703
NJW-RR 2009, 1678
NZV 2009, 600
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 131/08

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Maßgeblicher Mietpreisspiegel

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 6 U 6/09

DRsp Nr. 2009/20656

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Maßgeblicher Mietpreisspiegel

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 131/08 - abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 € seit dem 23.12.2007 und aus 199,02 € seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.