Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 131/08 - abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 € seit dem 23.12.2007 und aus 199,02 € seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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