OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2009
I-4 U 63/08
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.02.2008

Ersatzfähigkeit von nicht abgrenzbar auf ein Unfallereignis zurückzuführenden Schäden in der Fahrzeugvollversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen I-4 U 63/08

DRsp Nr. 2009/24558

Ersatzfähigkeit von nicht abgrenzbar auf ein Unfallereignis zurückzuführenden Schäden in der Fahrzeugvollversicherung

Läßt sich nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, so ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO, so dass eine Eintrittspflicht des Versicherers in der Fahrzeugvollversicherung nicht besteht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.