OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2016
9 U 118/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 56/13

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten im VerkehrsunfallprozessErsatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 118/15

DRsp Nr. 2016/19034

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten im Verkehrsunfallprozess Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

1. Die Kosten des Unfallgeschädigten für ein Sachverständigengutachten sind nicht deshalb abzuerkennen, weil der Geschädigte reparierte Vorschädigungen, die lediglich in Lackverkratzungen oder allenfalls maximal einem leichten Streifschaden bestanden verschwiegen hat. 2. Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind nicht ersatzfähig, da sie zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich waren.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 30.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.372,98 € sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten zu 27 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ Abs. ;