Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. August 2009, durch den die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts vom 26. März 2009 von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.703,28 Euro festgesetzt worden sind, abgeändert.
Die dem früheren Angeklagten aufgrund seiner Anträge vom 31.03.2009 und 26.05.2009 von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 14.197,65 Euro festgesetzt.
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