OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.10.2009
1 Ws 576/09
Normen:
StPO § 143; StPO § 464 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 464b;
Fundstellen:
NJW 2010, 1898
NStZ-RR 2010, 63
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1a Kls 2/08

Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen Wahl- wie auch einen Pflichtverteidiger; Auslagen bei Herstellung einer Aktenkopie durch den Verteidiger eines Mitangeklagten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 576/09

DRsp Nr. 2009/24479

Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen Wahl- wie auch einen Pflichtverteidiger; Auslagen bei Herstellung einer Aktenkopie durch den Verteidiger eines Mitangeklagten

1. Hat das Gericht über die Zurücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht entschieden, nachdem der Angeklagte einen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hatte, und sind in der Folgezeit beide Verteidiger tätig geworden, so können die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für seinen Wahlverteidigers nicht um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Beträge gekürzt werden. 2. Kosten für eine Kopie der gesamten Akte, die der noch unverteidigte Angeklagte vom Verteidiger eines Mitangeklagten hat anfertigen lassen, sind keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. August 2009, durch den die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts vom 26. März 2009 von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.703,28 Euro festgesetzt worden sind, abgeändert.

Die dem früheren Angeklagten aufgrund seiner Anträge vom 31.03.2009 und 26.05.2009 von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 14.197,65 Euro festgesetzt.