LG Aurich - Beschluss vom 03.09.2004
1 S 147/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 221

Erstattungsfähigkeit gezahlter Mehrwertsteuer als Schaden

LG Aurich, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 1 S 147/04

DRsp Nr. 2006/10626

Erstattungsfähigkeit gezahlter Mehrwertsteuer als Schaden

Hat der Unfallgeschädigte ein Ersatzfahrzeug unter vollständiger Ausweisung der Umsatzsteuer erworben, so ist der Schädiger zum Ersatz der Umsatzsteuer auch dann verpflichtet, wenn das Geschäft nur der Differenzbesteuerung unterlag und die Umsatzsteuer nicht in vollem Umfang hätte ausgewiesen werden dürfen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 2005, 221