OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2009
11 U 219/08
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 485/07

Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 11 U 219/08

DRsp Nr. 2010/401

Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier 2007). 2. Mit der Vorlage der Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste aufgezeigt. Den aus einer anderen Methode und niedrigeren Ergebnissen abgeleisteten Schluss der Überlegenheit der Frauenhofer-Liste teilt der Senat nicht. 3. Ein Pauschalaufschlag von 20 Prozent außer in Fällen der "Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" zu einem Normaltarif, wird bestätigt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe