OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2016
2 B 660/16
Normen:
BauO NRW § 51 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; TA Lärm Abs. 2; BImSchV § 3der 16; BImSchG § 41; BImSchG § 42; StVO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3994/15

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einrichtungshauses mit Stellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 660/16

DRsp Nr. 2016/19783

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einrichtungshauses mit Stellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes

1. Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs bildet generell den primären Maßstab für die städtebaulichen Wirkungen eines Einzelhandelsbetriebs. In das Verständnis des Verkaufsflächenbegriffs hat einzufließen, dass die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur von seiner Größe bestimmt werden, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern dass sie - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst werden, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Zur Verkaufsfläche gehören damit alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Danach zählen Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials) ebenso zu der städtebaulich relevanten Verkaufsfläche wie für Kunden nicht betretbare Verkaufsstände. Keine Verkaufsfläche sind hingegen Personalräume oder reine Lagerflächen.