OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2004
I-1 U 11/04
Normen:
BGB §§ 346 ff. (a.F.) ; BGB § 347 S. 2 (a.F.) ; BGB § 348 (a.F.) ; BGB § 459 ; BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 462 ; BGB § 463 (a.F.) ; BGB § 465 ; BGB § 467 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 259/02

Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeuges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen I-1 U 11/04

DRsp Nr. 2004/13959

Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeuges

1. In dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Eine Fabrikneuheit ist unter anderm an die Voraussetzung geknüpft, dass das Modell des Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. 2. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. 3. Für die Beurteilung der Frage der Fabrikneuheit kommt es nicht auf die Auslieferung einer Modellserie an den Handel an. Für die Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes von einem Jahr ist deshalb nicht die Dauer der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Ausstellungs- oder Lagerbestand des Kfz-Händlers von Bedeutung, sondern die Zeitspanne zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages.

Normenkette:

BGB §§ 346 ff. (a.F.) ; BGB § 347 S. 2 (a.F.) ; BGB § 348 (a.F.) ; BGB § 459 ; BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 462 ; BGB § 463 (a.F.) ; BGB § 465 ; BGB § 467 S. 1 ;

Tatbestand: