OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2009
I-1 W 41/08
Normen:
BGB § 249 Satz 1;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 534
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 09.07.2008

Fälligkeit über den Wiederbeschaffungsaufwand liegender Reparaturkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen I-1 W 41/08

DRsp Nr. 2009/6963

Fälligkeit über den Wiederbeschaffungsaufwand liegender Reparaturkosten

Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden berechtigten Reparaturkostenaufwandes eines unfallbeschädigten PKW wird nicht erst sechs Monate nach dem Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, sondern sofort fällig. Die bislang in der Rechtsprechung angewandte 6-Monats-Frist hat nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2008, 2183) lediglich beweismäßige Bedeutung.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve in dem am 9. Juli 2008 verkündeten Anerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1;

Gründe: