Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve in dem am 9. Juli 2008 verkündeten Anerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
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