OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2016
16 B 166/16
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 1. Fall; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; Anlage 4 zur FeV;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 76/16

Fahreignungsausschluss wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Cannabis); Gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit mangelndem Trennen vom Kraftfahrzeugführen; Beleg eines mangelnden Trennungsvermögens durch einen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelten Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 16 B 166/16

DRsp Nr. 2017/4046

Fahreignungsausschluss wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Cannabis); Gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit mangelndem Trennen vom Kraftfahrzeugführen; Beleg eines mangelnden Trennungsvermögens durch einen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelten Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 1. Fall; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; Anlage 4 zur FeV;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.