OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2015
III-1 RVs 225/15
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2e; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;

Fahren entgegen der Fahrtrichtung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot dar

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen III-1 RVs 225/15

DRsp Nr. 2016/1424

Fahren entgegen der Fahrtrichtung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot dar

Eine Geisterfahrt, also das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB dar.

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt ist

b)

im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2e; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- € verurteilt.