OLG Thüringen - Urteil vom 01.04.2009
1 Ss 164/08
Normen:
StVG § 21 Abs.1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2, 3 (n.F.); StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 640 Js 17916/07

Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

OLG Thüringen, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 164/08

DRsp Nr. 2011/1628

Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

1.Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der von einer während des Laufs einer inländischen verwaltungsbehördlichen Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch macht. 2.Der Strafbarkeit nicht entgegen steht, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zuvor nicht durch eine deutsche Verwaltungsbehörde entzogen worden war, denn, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen herbeizuführen, bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts; vielmehr kann in diesen Fällen die Verwaltungsbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F. 3. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV n.F. erfordert Feststellungen im Urteil dazu, ob im Tatzeitpunkt die Sperrfrist im Verkehrszentralregister eingetragen und auch nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt gewesen ist.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, vom 10.04.2008 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rudolstadt zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs.1 Nr. 1;