1. Das Urteil des Landgerichts E. vom 04.06.2008 wird unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben. Die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts E. vom 13.08.2007 und gegen das Urteil des Amtsgerichts G. vom 21.08.2007 werden verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.
2. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landgerichts E. zurückverwiesen.
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