OLG Thüringen - Urteil vom 03.04.2009
1 Ss 182/08
Normen:
StGB § 16; StGB § 17; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46; ThürVwVfG § 44; StPO § 354;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 650 Js 27218/06

Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

OLG Thüringen, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 182/08

DRsp Nr. 2011/1630

Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der von einer erst nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine EU-Fahrerlaubnis erwirbt und von dieser Gebrauch macht, wenn ihm diese EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Gebrauchmachens von einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einem deutschen Gericht durch bestandskräftige oder sofort vollziehbare Entscheidung entzogen worden war, sofern diese Entscheidung nicht nichtig ist.

1. Das Urteil des Landgerichts E. vom 04.06.2008 wird unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben. Die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts E. vom 13.08.2007 und gegen das Urteil des Amtsgerichts G. vom 21.08.2007 werden verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.

2. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landgerichts E. zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 16; StGB § 17; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46; ThürVwVfG § 44; StPO § 354;

Gründe: