VG Karlsruhe - Beschluss vom 13.06.2019
12 K 1679/19
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 3;

Fahrerlaubnis; Entziehung; gelegentlicher Cannabis-Konsum; Trennungsgebot; Trennungsvermögen; medizinisch-psychologisches Gutachten

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 12 K 1679/19

DRsp Nr. 2019/16208

Fahrerlaubnis; Entziehung; gelegentlicher Cannabis-Konsum; Trennungsgebot; Trennungsvermögen; medizinisch-psychologisches Gutachten

Steht bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsum die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nicht mit hinreichender Sicherheit fest, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zunächst über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. Die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht ungeachtet der Frage, ob die unmittelbare Entziehung auch bei einem erstmaligen erwiesenen Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne weitere Aufklärung unzulässig wäre (vgl. BVerwG; Urteile vom 11.04.2019 - 3 C 13.17 u.a.).

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1678/19 des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 05.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.03.2019 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 3;

Gründe:

Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,