VG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2019
2 K 4144/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q; StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 47 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; LVwVfG § 52;

Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug; Ungeeignetheit; gelegentlicher Cannabiskonsum; Mischkonsum; Alkohol (0,23 mg/l); Teilnahme am Straßenverkehr; Erstmalige Auffälligkeit; medizinisch-psychologisches Gutachten

VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 4144/19

DRsp Nr. 2020/2652

Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug; Ungeeignetheit; gelegentlicher Cannabiskonsum; Mischkonsum; Alkohol (0,23 mg/l); Teilnahme am Straßenverkehr; Erstmalige Auffälligkeit; medizinisch-psychologisches Gutachten

Liegt bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum gleichzeitig ein Fall des Mischkonsums mit Alkohol (hier: 0,23 mg/l) vor, begründet dies die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigt die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass es weiterer Aufklärung in Form der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q; StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 47 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; LVwVfG § 52;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.