OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2009
10 B 10508/09.OVG
Normen:
FeV § 13; FeV § 13 Satz 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 b; FeV § 11; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 6 Satz 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 8 Satz 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 314/09

Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnis; Entziehung; Eignungszweifel; Alkoholproblematik; Klärung; Gutachten; medizinisch-psychologisch; Beibringung; Frist; Fristbestimmung; Angemessenheit

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 10 B 10508/09.OVG

DRsp Nr. 2009/19042

Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnis; Entziehung; Eignungszweifel; Alkoholproblematik; Klärung; Gutachten; medizinisch-psychologisch; Beibringung; Frist; Fristbestimmung; Angemessenheit

1. Soweit in der Regel eine "weitestgehende Übereinstimmung" zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung besteht, kann sich die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen. Auch eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung ist regelmäßig ausreichend.2. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist im Hinblick auf ihre "Angemessenheit" ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.