BayObLG - Beschluß vom 28.01.1997
1 St RR 14/97
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
StV 1997, 255

Fahruntüchtigkeit bei Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln - Benzoylecgonin

BayObLG, Beschluß vom 28.01.1997 - Aktenzeichen 1 St RR 14/97

DRsp Nr. 1997/5781

Fahruntüchtigkeit bei Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln - Benzoylecgonin

Der Nachweis von 0,51 mg/L Benzoylecgonin kann auch in Verbindung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,02 o/oo nicht auf absolute Fahrunsicherheit geschlossen werden, da gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit und insbesondere über die Wechselwirkung mit Alkohol nicht vorliegen. In Betracht kommt allenfalls eine durch Rauschmittel bedingte relative Fahrunsicherheit, die zumindest den Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung des Reaktions- oder Wahrnehmungsvermögens bei der Fahrt voraussetzt.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht München hat die Angeklagte am 29.7.1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt, ihren Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 10 Monaten entzogen.

Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Die Angeklagte steuerte am 25.7.1995 gegen 03.30 Uhr den Pkw Mazda in München auf der Garmischer Straße in südlicher Richtung, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkohol- und Rauschmittelkonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.