OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2004
3 Ss OWi 367/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 18.02.2004

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Tatsachen; Begründung der Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 367/04

DRsp Nr. 2004/12792

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Tatsachen; Begründung der Entscheidung

»Will der Tatrichter von einem Regelfahrverbot absehen, muss er für seine Entscheidung eine mit Tatsachen begründete Entscsheidung geben.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.02.2004 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 3, 41, 49 StVO - zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- EURO verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der straßenverkehrsrechtlich bisher nicht vorbelastete Betroffene als Arzt für Anästhesie im Universitätsklinikum der Gesamthochschule Essen tätig. Er überschritt am 01.06.2003 mit dem von ihm geführten PKW Audi auf der BAB A 42 von Duisburg in Fahrtrichtung Dortmund die dort im Bereich der Anschlussstelle Bottrop-Süd/Essen-Borbeck die durch Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Verkehrsradargerät des Typs Multanova 6 F.