I.
Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25. November 2003 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG um 27 km/h eine Geldbuße von 200,- EURO festgesetzt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Hierzu hat das Urteil Folgendes ausgeführt:
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