OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2004
3 Ss OWi 350/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 25.11.2003

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Urlaub; Beschäftigung eines Fahrers

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 350/04

DRsp Nr. 2004/12791

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Urlaub; Beschäftigung eines Fahrers

»Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene auch während eines Zeitraums von zwei Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese Annahme durch tatsächlichen Feststellungen belegen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25. November 2003 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG um 27 km/h eine Geldbuße von 200,- EURO festgesetzt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Hierzu hat das Urteil Folgendes ausgeführt: