OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2004
3 Ss OWi 327/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 10.03.2004

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Verlust des Artbeitsplatzes

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 327/04

DRsp Nr. 2004/12790

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Verlust des Artbeitsplatzes

»Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes aus beruflichen Gründen ist es nicht ausreichend, wenn der Betroffene lediglich die Befürchtung hat, dass er im Falle einer Vollstreckung des Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren könne.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat durch Urteil vom 10. März 2004 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene beruflich als Feinmechaniker tätig und lebt in geregelten Einkommensverhältnissen. Das Verkehrszentralregister weist keine Eintragung des Betroffenen auf.