OLG Köln - Urteil vom 16.05.1997
19 U 7/97
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, §§ 462, 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)458d-e
OLGReport-Köln 1998, 26
VRS 94, 168
VersR 1998, 592

Fahrzeug ist fahrbereit als Zusicherung

OLG Köln, Urteil vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 19 U 7/97

DRsp Nr. 1998/2203

"Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung

»1. Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen.2. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung leigt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei "fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, §§ 462, 463 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt gem. § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die angefochtene Entscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln; sie beruht auf mangelhaften Tatsachenfeststellungen und verletzt dadurch das rechtliche Gehör des Klägers (vgl. hierzu Zöller - Gummer , ZPO, 20. Aufl., § 539 Rn 16).

Der Kläger hat schon erstinstanzlich unter Beweisantritt (Bl. 4, 22 d.A.) behauptet, die Beklagte habe ihm folgendes zugesichert das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über beheizbare Sitze, es sei fahrbereit.