I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für ein am 12. 08. 1996 zerstörtes Fahrzeug (Saab Cabrio) bei der Beklagten unterhielt. Der Versicherung lagen Vertragsbedingungen zugrunde, welche den
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