BayObLG - Beschluß vom 18.07.1997
2 ObOWi 352/97
Normen:
StVO § 2 Abs. 1, StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 111
DRsp II(294)308c
NStZ-RR 1998, 29
NZV 1997, 489
VRS 94, 295
VerkMitt 1998, 42
VersR 1998, 250

Falsche Fahrbahnnutzung durch Geisterfahrer - Eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei rechtsfehlerhafter Begründung des Rechtsfolgenausspruchs - Generalpräventive Verlängerung des Fahrverbots bei Geisterfahrt

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 352/97

DRsp Nr. 1997/7399

Falsche Fahrbahnnutzung durch Geisterfahrer - Eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei rechtsfehlerhafter Begründung des Rechtsfolgenausspruchs - Generalpräventive Verlängerung des Fahrverbots bei Geisterfahrt

»1. Wer auf der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt ("Geisterfahrer"), verstößt nicht gegen § 18 Abs. 7 StVO, sondern gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung gemäß § 2.Abs. 1 StVO.2. Weist die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs Rechtsfehler auf, so kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne vorherige Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst entscheiden, wenn es der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis folgt.3. Das Verhalten sogenannter Geisterfahrer enthält ein derart hohes Gefährdungspotential, daß die Erhöhung der Mindestdauer eines Fahrverbots auch aus generalpräventiven Gründen regelmäßig als angemessen erscheint.«

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1, StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 6 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 30.3.1996 mit seinem Pkw die Süd-West-Tangente, die als Kraftfahrstraße ausgeschildert ist, im Gemeindebereich zwischen den Anschlußstellen "O. " und "F. Süd" in entgegengesetzter Fahrtrichtung über eine Fahrstrecke von mindestens zwei Kilometern.