OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.1999
1 Ss (OWi) 60 B/99
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 71 Abs. 1 ; StPO § 265 Abs. 1 § 273 § 274 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 40
DRsp IV(468)218d
NStZ-RR 2000, 54

Fehlende Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid; erforderlicher Hinweis des Gerichts auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts bei Verurteilung wegen Vorsatzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 60 B/99

DRsp Nr. 2004/1319

Fehlende Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid; erforderlicher Hinweis des Gerichts auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts bei Verurteilung wegen Vorsatzes

Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen; eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ohne Hinweis des Gerichts auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes stellt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO dar.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 § 71 Abs. 1 ; StPO § 265 Abs. 1 § 273 § 274 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Dresden (Beschluss - Ss (OWi) 492/99 - 11.11.1999, DAR 2000, 125).

Fundstellen
DAR 2000, 40
DRsp IV(468)218d
NStZ-RR 2000, 54