OLG Celle - Urteil vom 01.07.2009
7 U 256/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 356
NZV 2010, 259
OLGReport-Celle 2009, 853
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 104/08

Fehlende Funktionsfähigkeit des Timers eines Pkw mit Standheizung als zum Rücktritt berechtigender Mangel

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 7 U 256/08

DRsp Nr. 2009/21621

Fehlende Funktionsfähigkeit des Timers eines Pkw mit Standheizung als zum Rücktritt berechtigender Mangel

Ist bei einem Neuwagenkauf über einen Pkw Volvo mit Standheizung nebst Timer als vertraglich vereinbarter Sonderausstattung der Timer funktionsunfähig, sodass die Standheizung, nachdem auch der Einsatz einer Fernbedienung als Behelf für den Timer fehlschlug, nur manuell betrieben werden kann, liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, sodass der Rücktritt berechtigt ist, nachdem eine Mangelbeseitigung in angemessener Zeit nicht erreicht werden konnte.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 16. Oktober 2008 geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V 70 Modell 135 (Fahrgestellnummer: YV1BW714181023444) an die V. A. D. GmbH, R. Straße, K., 44.156,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2008 zu zahlen abzüglich eines von der Hauptforderung abzusetzenden Betrages, der sich wie folgt berechnet: 17,66 Cent pro gefahrene Kilometer gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten.