OLG Koblenz - Beschluss vom 28.10.2009
2 Ss 128/09
Normen:
StGB § 52; StGB § 185; StGB § 240; StVG § 21;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3129 Js 22260/07

Fehlende Klammerwirkung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Nötigungshandlungen im Straßenverkehr; Anforderungen an die Annahme einer Nötigung i.S. von § 240 StGB; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten; Freispruch bei fehlender Nachweisbarkeit des schwereren und Verjährung des leichteren Delikts

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 128/09

DRsp Nr. 2010/17090

Fehlende Klammerwirkung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Nötigungshandlungen im Straßenverkehr; Anforderungen an die Annahme einer Nötigung i.S. von § 240 StGB; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten; Freispruch bei fehlender Nachweisbarkeit des schwereren und Verjährung des leichteren Delikts

1. Nötigungshandlungen im Straßenverkehr können durch das minder schwere Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zur Tateinheit verklammert werden. 2. Allein der Umstand, dass ein Delikt, hier eine Beleidigung, anlässlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen wurde, reicht nicht aus, Tateinheit anzunehmen. 3. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § StGB. Voraussetzung ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. 4. Wird die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Tatvorwürfe zweimal angeordnet, so kann nur die erste Anordnung die Verjährungsfrist unterbrechen, wenn sich die Anordnungen auf dieselbe Tat im Sinne eines einheitlichen Tatgeschehens bezogen haben.