KG - Beschluss vom 06.01.2016
6 U 15/14
Normen:
VVG § 192; MB-KT § 15 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 57/12

Feststellung der Berufsunfähigkeit eines Oberarztes für Anästhesie auf einer Intensivstation

KG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 6 U 15/14

DRsp Nr. 2017/5789

Feststellung der Berufsunfähigkeit eines Oberarztes für Anästhesie auf einer Intensivstation

Stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit - wie hier als Oberarzt für Anästhesie auf einer Intensivstation - hohe Anforderungen an den - auch psychischen - Gesundheitszustand, so kann trotz einer Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 b MB/KT gegeben sein, da es hierfür auf die Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf ankommt, wenn davon auszugehen ist, dass Ängste am Arbeitsplatz fortbestehen, die mit der viel Verantwortung abfordernden Tätigkeit nicht vereinbar sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 84.651,64 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe hinsichtlich des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 192; MB-KT § 15 Buchst. b;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Besschluss zurückzuweisen.