BSG - Urteil vom 11.08.2015
B 9 SB 2/14 R
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3 Buchst. b S. 2 und Buchst. c;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SB 226/13
SG München, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 127/12

Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht; Gleichstellungsprüfung bei einem einseitig Oberschenkelamputierten

BSG, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 2/14 R

DRsp Nr. 2015/17920

Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" im Schwerbehindertenrecht; Gleichstellungsprüfung bei einem einseitig Oberschenkelamputierten

Bei schwerbehinderten Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation werden die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" nur vermutet, wenn sie nicht prothetisch versorgt werden können. Sie müssen ständig (immer) außerstande sein, ein Kunstbein zu tragen (Weiterführung von BSG vom 17.12.1997 - 9 RVs 16/96 = SozR 3-3870 § 4 Nr 22). Andernfalls hat auch bei dieser Gruppe eine individuelle Gleichstellungsprüfung unter Einbeziehung sämtlicher Gesundheitsstörungen zu erfolgen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3 Buchst. b S. 2 und Buchst. c;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist.