OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2017
5 RBs 220/17
Normen:
StVO § 3; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 48 Js 1138/17

Feststellungen für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 5 RBs 220/17

DRsp Nr. 2018/1037

Feststellungen für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

Das tatrichterliche Urteil muss bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.