KG - Beschluss vom 13.05.2019
3 Ws (B) 111/19 - 162 Ss 46/19
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 OWi 839/18

Feststellungen zum Schuldvorwurf im Bußgeldbescheid

KG, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 111/19 - 162 Ss 46/19

DRsp Nr. 2019/9244

Feststellungen zum Schuldvorwurf im Bußgeldbescheid

Bei der Verhängung der Regelgeldbuße geht das Gericht von einer fahrlässigen, gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Weitere Ausführungen zum Schuldvorwurf müssen nicht erfolgen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 16. April 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro, einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.