OLG Thüringen - Beschluss vom 26.05.2009
1 Ss 124/09
Normen:
StPO § 261; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen - 310 Js 29386/08 1 OWi - 28.1.2009,

Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 124/09

DRsp Nr. 2010/20543

Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug

1. Grundsätzlich ist es tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tachometer zu bestimmen. 2. Unter normalen Bedingungen ist ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei solchen Geschwindigkeitsmessungen auszugleichen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StPO § 261; StVO § 3;

Gründe:

I. Wegen des Vorwurfs, er habe am 21.06.2008 gegen 10:20 Uhr auf der BAB 73, RFB Suhl, als Führer und Halter des Pkw, amtl. Kennz. HBN-SG 82, mit Anhänger, amtl. Kennz. HBN-M 778, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten (zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 112 km/h) hat die Thüringer Polizei, Zentrale Bußgeldstele in Artern, gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 100,00 € verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet.