OLG Köln - Urteil vom 15.04.1997
9 U 46/96
Normen:
VVG § 1, § 6 Abs. 3, § 49; AKB § 7, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 13;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 334
SP 1998, 63

Folgenlosigkeit unrichtiger, später korrigierter Angaben des Versicherungsnehmers, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, unrichtige Angaben, Richtigstellung, Obliegenheitsverletzung, Folgelosigkeit, Belehrung, Leistungsfreiheit

OLG Köln, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 9 U 46/96

DRsp Nr. 1997/9160

Folgenlosigkeit unrichtiger, später korrigierter Angaben des Versicherungsnehmers, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, unrichtige Angaben, Richtigstellung, Obliegenheitsverletzung, Folgelosigkeit, Belehrung, Leistungsfreiheit

»1. Sind unrichtige Angaben in der Schadensanzeige folgenlos geblieben, ist der Kaskoversicherer nur bei wirksamer Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei. Folgenlos ist eine derartige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann, wenn der Versicherer noch keine Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis erbracht hat; Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten oder Kosten interner Ermittlungen genügen dazu nicht. 2. Die Richtigstellung falscher, die Aufklärungsobliegenheit verletzender Angaben, ist jedenfalls dann geeignet, ein schweres Verschulden imSinne der Relevanzrechtsprechung zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer seine unrichtigen Angaben vollkommen freiwillig korrigiert, ohne durch Nachfragen, Auflagen oder in sonstiger Weise druch den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein. 3. Die Belehrung, "Es ist mir bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen", ist unzureichend.«

Normenkette:

VVG § 1, § 6 Abs. 3, § 49; AKB § 7, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 13;

Tatbestand: