OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2017
16 E 132/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StVG § 29 Abs. 4 Nr. 1; StVG § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 7; FeV § 11 Abs. 8; BZRG § 51;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1047/15

Formelle Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung betreffend die Kraftfahreignung; Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht im Bundeszentralregister eintragungsfähigen Sachverhalt; Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis; Klärung der Frage der allgemeinen Legalbewährung in der Gutachtenanordnung; Aufzählung der Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 16 E 132/16

DRsp Nr. 2017/5059

Formelle Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung betreffend die Kraftfahreignung; Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht im Bundeszentralregister eintragungsfähigen Sachverhalt; Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis; Klärung der Frage der allgemeinen Legalbewährung in der Gutachtenanordnung; Aufzählung der Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr

Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung ist zweifelhaft, wenn darin sowohl straßenverkehrsrechtlich relevante als auch verkehrsrechtlich nicht relevante Straftaten aufgezählt werden, außerdem aktuelle und wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigende Delikte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Januar 2016 geändert.

Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - bewilligt und Rechtsanwalt L. E. X. aus Q. beigeordnet, soweit sich die Klage darauf richtet, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger vorbehaltlich einer noch abzulegenden Fahrprüfung und der Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse AM zu erteilen.