BGH - Urteil vom 29.10.1997
VIII ZR 347/96
Normen:
AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 b ;
Fundstellen:
BB 1998, 12
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 Buchst. b Nachbesserungsrecht 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Gewährleistungsausschluß 6
CR 1998, 212
DB 1998, 256
DRsp I(130)451a
MDR 1998, 143
NJW 1998, 677
WM 1998, 516
ZIP 1998, 70
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Formularmäßige Beschränkung der Gewährleistungsansprüche

BGH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 347/96

DRsp Nr. 1998/1105

Formularmäßige Beschränkung der Gewährleistungsansprüche

»Die Klausel "Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen drei Nachbesserungsversuche wegen eines gerügten Mangels fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen." in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist - auch im kaufmännischen Verkehr - unwirksam.«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Kaufpreis für einen Baggerlader, den der Beklagte am 9. September 1992 bei der Klägerin gekauft hat. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) der Klägerin zugrunde.

Nr. V 3 der AGB lautet:

"Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen drei Nachbesserungsversuche der Fa. M. W. GmbH & Co. KG (Klägerin) wegen eines gerügten Mangels fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, von der Firma M. W. GmbH & Co. KG die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen."