OLG Koblenz - Urteil vom 21.09.2016
10 U 952/14
Normen:
VVG § 1; BGB § 307 Abs. 1; MB/KK 1994 § 1 Abs. 1; MB/KK 1994 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 164/13

Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines privaten Krankenversicherers

OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 10 U 952/14

DRsp Nr. 2016/19224

Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines privaten Krankenversicherers

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die die Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung (hier: auf maximal drei Versuche je Maßnahme) begrenzt, ist nicht überraschend und führt nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versichererungsnehmers2. Ein Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation kann im FAll repetitiven Implantationsversagen infolge überaktiven Immunsystems der Frau die Kosten ihrer intravenösen Behandlung mit Immunglobulinen umfassen. Der Annahme der Anerkennung dieser Methode in der Schulmedizin steht nicht entgegen, dass es sich um einen Off-label-Use handelt, der in Ermangelung einschlägiger Leitlinien bislang in solchen auch nicht vorgesehen ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 46 %, die Klägerin zu 2. 50 % und die Beklagte 4 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 7 %.