BGH - Urteil vom 07.05.1997
VIII ZR 349/96
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1380
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vertragsstrafe 5
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vertragsstrafe 6
BGHR BGB § 341 Abs. 1 Inhaltskontrolle 3
BGHR BGB § 341 Abs. 1 Inhaltskontrolle 4
DB 1997, 1816
DRsp I(125)464c-d
JZ 1997, 1122
NJW 1997, 3233
WM 1997, 1491
ZIP 1997, 1240
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in einem Vertragshändlervertrag

BGH, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 349/96

DRsp Nr. 1997/6543

Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in einem Vertragshändlervertrag

»a) Zur Unwirksamkeit einer in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag für die Nichterfüllung nach vertraglicher Pflichten des Vertragshändlers vereinbarten Vertragsstrafe, deren Höhe sich kontinuierlich mit jedem weiteren Kalendertag der Zuwiderhandlung um einen festen Betrag steigert, ohne da eine zeitliche oder summenmäßige Begrenzung vorgesehen ist. b) Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag, die für die Verletzung unterschiedlicher Vertragspflichten des Händlers ein und denselben Betrag vorsieht, ohne nach Art, Gewicht und Dauer des Vertragsverstoßes zu differenzieren, ist nur wirksam, wenn der Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand: