I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.
Der Kläger schloss am 21.5.2002 einen Leasing Vertrag mit der W Leasing GmbH über ein im August 2001 erstmals zugelassenes Fahrzeug W. Dieses Fahrzeug hatte er sich zuvor bei der Beklagten, einer W-Vertragshändlerin, ausgesucht; die W-Leasing GmbH hatte das Fahrzeug sodann erworben.
Mit zwei Schreiben vom 3.6.2003 erklärte Kläger sowohl gegenüber der Leasinggeberin als auch gegenüber der Beklagten die "Rückgängigmachung des Kaufvertrages" mit der Begründung, an dem Fahrzeug, seien ständig Probleme mit der Zündung, dem Katalysator und der Lambdasonde aufgetreten, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche der Beklagten nicht behoben worden seien.
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