OLG Köln - Beschluss vom 13.01.1984
1 Ss 905/83
Normen:
StVO § 36 Abs. 5; StVO § 38; StVO § 49;

Fortsetzung der Fahrt trotz Einsatzhorn und BlaulichtPflicht zur Gewährung der Freien Bahn abhängig von Verkehrssituation

OLG Köln, Beschluss vom 13.01.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 905/83

DRsp Nr. 2020/14440

Fortsetzung der Fahrt trotz Einsatzhorn und Blaulicht Pflicht zur Gewährung der "Freien Bahn" abhängig von Verkehrssituation

Das Gericht muss Feststellungen dazu treffen, ob der Verkehrsteilnehmer bemerkt hat, dass er freie Bahn für das Einsatzfahrzeug schaffen muss. Ferner, ob er verstehen konnte, dass er anschließend zwecks einer Kontrolle anhalten soll. Dies setzt auch eine entsprechende Absicht des Polizeibeamten voraus.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 36 Abs. 5; StVO § 38; StVO § 49;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 38 , 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " (so der Urteilstenor)zu einer Geldbuße von 100 , -- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben wird.

II.