OLG Köln - Urteil vom 08.06.1999
9 U 135/98
Normen:
VVG § 6, AKB § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 169
SP 1999, 280
r+s 1999, 364
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 249/97

Fortwirken der Warnfunktion einer ordnungsgemäßen Belehrung im ersten Schadensanzeigeformular

OLG Köln, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 9 U 135/98

DRsp Nr. 2000/3411

Fortwirken der Warnfunktion einer ordnungsgemäßen Belehrung im ersten Schadensanzeigeformular

Ist im Formular zur ersten Schadensanzeige zutreffend über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers belehrt worden, dann muß diese Belehrung jedenfalls dann nicht wiederholt werden, wenn das weitere Auskunftsbegehren des Versicherers zeitnah - hier etwa einen Monat später - erfolgt.

Normenkette:

VVG § 6, AKB § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage als Teilklage bestehen keine Bedenken. Mit der Klage fordert der Kläger einen Teil des von ihm höher angegebenen Wiederbeschaffungswertes. Damit ist der eingeklagte Teil des Gesamtanspruchs ausreichend erkennbar (vgl. zu den Anforderungen an die Individualisierung im einzelnen Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn 15). Dementsprechend ist auch die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zulässig, da auf Grund des Vortrages des Klägers zum Schadenumfang ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellung zu bejahen ist.