Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage als Teilklage bestehen keine Bedenken. Mit der Klage fordert der Kläger einen Teil des von ihm höher angegebenen Wiederbeschaffungswertes. Damit ist der eingeklagte Teil des Gesamtanspruchs ausreichend erkennbar (vgl. zu den Anforderungen an die Individualisierung im einzelnen Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn 15). Dementsprechend ist auch die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zulässig, da auf Grund des Vortrages des Klägers zum Schadenumfang ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellung zu bejahen ist.
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