OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2009
1 Ss (OWi) 114 B/09
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
VRS 116, 450
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 77 OWi 100/09

Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde-Einlegungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 114 B/09

DRsp Nr. 2010/16260

Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde-Einlegungsfrist

Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (im Anschluss an BGH NStZ 2009, 228 mit zust. Anm. Rieß).

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 23. März 2009 gewährt.

Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist derzeit nicht veranlasst.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 4 S. 3;

Gründe: