OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2016
8 B 64/16
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 24; StVG § 26 Abs. 3; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 170 Abs. 2; FeV Anlage 13 Nr. 3.2.2; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 2; OWiG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2490/15

Führen eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 8 B 64/16

DRsp Nr. 2017/9371

Führen eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

1. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.