OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.2009
1 SsBs 97/09
Normen:
BtMG § 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 06.05.2009

Führen eines Fahrzeugs und Wirkung berauschender Mittel; Feststellungen zur inneren Tatseite

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 1 SsBs 97/09

DRsp Nr. 2010/17089

Führen eines Fahrzeugs und Wirkung berauschender Mittel; Feststellungen zur inneren Tatseite

1. Gegen die Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG bestehen keine Bedenken, wenn der festgestellte Wert von 1,8 ng/ml THC im Blut des Betroffenen über dem sanktionsrechtlich relevanten Grenzwert von 1,0 ng/ml THC liegt. 2. Subjektiv muss dem Betroffenen muss nachgewiesen werden, dass er während der Fahrt die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hatte oder hätte erkennen können und müssen, wofür das Wissen um den vorausgehenden Drogenkonsum allein in der Regel nicht ausreicht.

Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 6. Mai 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Montabaur zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerrecht Gebrauch gemacht hatte, wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis (1,8 ng/ml THC) zu einer Geldbuße von 250,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.